nommenen verkauften 3‘010 VW-Aktien treffe das Kantonsgericht spekulative Annahmen zulasten der Beklagten und zugunsten der Kläger, welche in den Akten keine Stützen fänden. Damit habe die Vorinstanz die Beweislastverteilung gemäss Art. 42 Abs. 1 OR krass missachtet. Weiter hätten die Kläger nicht nachgewiesen, dass Dr. WY. sel. an eben diesem 28. Oktober 2008 tatsächlich VW-Aktien - und zwar 4‘010 Stück - hätte verkaufen wollen (was nicht der Fall gewesen sei). Die Aussage, Dr. WY. sel. habe vor dem historisch hohen Kurs der Aktien am 28. Oktober 2008 keinen Verkaufswillen gehabt, impliziere, dass dieser am 28. Oktober 2008 dann eingetreten sei.