Für den 28. Oktober 2008 sei ein Schaden betragsmässig nicht nachgewiesen. Die Vorinstanz habe unter Verweigerung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör den zweiten Betrag der Differenzrechnung zum eingeklagten Schaden kurzerhand nach dem Durchschnittskurs der am 28. Oktober 2008 durch die Beklagte aus dem Depot von Dr. WY. sel. interessenwahrend effektiv verkauften 1‘000 VW-Aktien berechnet. Mit dem so ermittelten hypothetischen Verkaufspreis von CHF 1‘397.00 für jede der am 17. März 2008 hypothetisch ange-