Nach der Beklagten ist der 28. Oktober 2008 der falsche Zeitpunkt für die Berechnung des zweiten Betrages der Differenzrechnung und mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 4C.471/2004 vom 24. Juni 2005 hält sie dafür, dass der Schaden - wenn schon - am 17. März 2008 entstanden wäre. Weil die 3‘010 VW-Aktien zum aktuellen Börsenkurs realisiert und der Verkaufserlös am 19. März 2008 vollumfänglich dem EUR-Konto von Dr. WY. sel. bei der Beklagten gutgeschrieben worden sei, sei allerdings überhaupt kein Schaden eingetreten.