Unter der Prämisse, dass das Obergericht weder den Nachweis eines telefonischen Verkaufsauftrages am 17. März 2008 noch die nachträgliche Genehmigung des Verkaufes der 3‘010 VW-Aktien durch mehrere ausdrückliche, konkludente und stillschweigende Genehmigungshandlungen anerkennt, liegt auch nach der Beklagten eine Vertragsverletzung vor. Indessen heisse das noch lange nicht, dass deswegen auch ein unrechtmässiger oder widerrechtlicher (und damit krimineller) Verkauf erfolgt sei. Die Kläger halten daran fest, dass ein Verkauf ohne Auftrag ein unautorisiertes, eigenmächtiges Geschäft sei.