2.4.1 Vertragsverletzung Mit Bezug auf die erste Haftungsvoraussetzung, nämlich die Verletzung einer vertraglichen Haupt- oder Nebenpflicht, führt das Kantonsgericht aus, wenn ein Anlageberater eine Disposition ohne Einwilligung des Kunden vornehme, liege eine Pflichtverletzung des Anlageberatungsvertrages vor, da er damit sein Mandat überschritten habe. Unbestrittenermassen sei LU. sel. als Hilfsperson i.S.v. Art. 101 OR der Beklagten zu betrachten.