2.3.5 Folglich ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, im Rahmen der weiteren schadenersatzrechtlichen Betrachtung müsse hypothetisch davon ausgegangen werden, dass am 28. Oktober 2008 der gesamte Aktienbestand von 4‘010 Aktien veräussert worden wäre, nicht zu beanstanden. Seite 28/35 Gerichtsentscheid AR GVP 31/2019, Nr. 3759 2.4 Haftung Die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten hat die Vorinstanz korrekt dargestellt.