O., N. 5 zu Art. 424 OR). Dabei kommen die Regeln des Auftragsrechts nicht pauschal zur Anwendung, sondern nur insoweit, als sie den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag und dem Wesen der auftragslosen Geschäftsbesorgung nicht entgegenstehen (dieselben, a.a.O., N. 5 zu Art. 424 OR).