Die Sorgfaltspflicht ist derjenigen nach Auftragsrecht ähnlich und bemisst sich nach dem Mass an Sorgfalt, das ein gewissenhafter Geschäftsführer in der gleichen Lage anwenden würde, wobei die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind (BGE 117 II 563 E. 2a). Weil die Klägerin 2 - auch nach den Darlegungen der Beklagten - den Verkauf der 1‘000 VW-Aktien am 28. Oktober 2008 nachträglich genehmigte, ist via Art. 424 OR mit Wirkung ex tunc dennoch Auftragsrecht anwendbar (JENNY/MAISSEN/ HUGUENIN, a.a.O., N. 5 zu Art.