Besteht zwischen der Bank und dem Kunden ein besonderes Vertrauensverhältnis, aufgrund dessen die Bank in der Lage ist, die Vermögensverhältnisse des Kunden zuverlässig einzuschätzen, kann sich eine Informations- bzw. Warnpflicht in diesem Fall auch aus Treu und Glauben ergeben (Urteil des Bundesgerichts 4A_521/2008 vom 26. Februar 2009 E. 5.2). Dabei setzt ein Anlageberatungsverhältnis keine Grundlage in Form eines ausdrücklich geschlossenen Vertrags voraus.