Aus ihr folgt die Interessenwahrungspflicht, und zwar eine umfassende Interessenwahrungspflicht (FELLMANN, a.a.O., N. 431 zu Art. 398 OR). Zwar besteht beim Anlageberatungsvertrag grundsätzlich kein Eigendispositionsrecht wie zum Beispiel beim Vermögensverwaltungsvertrag. Besteht zwischen der Bank und dem Kunden ein besonderes Vertrauensverhältnis, aufgrund dessen die Bank in der Lage ist, die Vermögensverhältnisse des Kunden zuverlässig einzuschätzen, kann sich eine Informations- bzw. Warnpflicht in diesem Fall auch aus Treu und Glauben ergeben (Urteil des Bundesgerichts 4A_521/2008 vom 26. Februar 2009 E. 5.2).