2.3.4 Auf den hypothetischen Kausalverlauf wird - ebenso wie auf den Schaden - unten (vgl. E. 2.4.3 und 2.4.2) eingegangen. Die Einwände der Beklagten bezüglich einer Verkaufskommission sind müssig, da die Vorinstanz aufgrund der Akten korrekt festgestellt hat, aus den Ausführungen von SX. sei zu schliessen, dass den Kunden geraten worden sei, ihre gesamten VW-Aktienpakete zu veräussern, um von dieser ausserordentlichen Kursentwicklung zu profitieren. LU. sel. habe in der Folge die verbliebenen VW-Aktien von Dr. WY. sel. interessenwahrend verkauft, ohne im Verkaufszeitpunkt über dessen explizite Zustimmung zu verfügen.