auch interessenwahrend im Sinne der Geschäftsführung ohne Auftrag nach Art. 419 OR gehandelt hätte, falls er am 28. Oktober 2008 lediglich 1'000 VW- Aktien verkauft hätte, obwohl sich damals tatsächlich noch 4'010 VW-Aktien in dessen Depot befunden hätten, so müsse diese Frage verneint werden. Mit Blick auf die ausserordentliche Kursentwicklung der VW-Aktien habe LU. sel. die Interessen von Dr. WY. sel. nur mit einem vollständigen Verkauf des gesamten Wertschriftendepots bestmöglich wahren können. Dies habe er, ohne die Interessen von Dr. WY. zu gefährden, tun können.