2008 keine Kenntnis gehabt habe. Die Preisdifferenz würden sie im vorliegenden Verfahren als Schadenersatzforderung gegen die Beklagte geltend machen. Die Beklagte stelle sich auf den Standpunkt, es sei nicht bewiesen, dass Dr. WY. sel. am 28. Oktober 2008 tatsächlich sein ganzes Paket von 4'010 VW-Aktien hätte veräussern wollen. Der Inhalt der Telefonate, welche LU. sel. am fraglichen Tag mit der Familie Y. geführt habe, lasse sich nicht mehr rekonstruieren und sei im Detail streitig. In der gerichtlichen Befragung habe der Vorgesetzte von LU.