Die Kläger machten nun geltend, dass ohne den eigenmächtigen Teilverkauf von 3'010 VW-Aktien durch LU. sel. am 17. März 2008 am Tag des Allzeit-Hochs vom 28. Oktober 2008 statt des Restbestandes von 1'000 VW-Aktien der Gesamtbestand von 4'010 VW-Aktien hätte gewinnbringend veräussert werden können. Sie gingen dabei von der Voraussetzung aus, dass Dr. WY. sel. an diesem Tag im Glauben gewesen sei, weiterhin über das ganze Paket von 4'010 VW-Aktien zu verfügen, und vom eigenmächtigen Teilverkauf am 17. März