2.2.10 Fazit Die von LU. sel. am 17. März 2008 ohne (Verkaufs-)Auftrag getätigte Veräusserung von 3‘010 VW-Aktien wird nach dem Gesagten weder mittels der Genehmigungsfiktionsklausel gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten noch mittels Stillschweigen nach Art. 6 OR nachträglich geheilt. Für einen allfälligen Schaden, der Dr. WY. sel. aus diesem vertragswidrigen Verkauf von 3‘010 VW-Aktien entstanden ist, wird die Beklagte daher ersatzpflichtig. Im Folgenden (E. 2.4.2) ist zu prüfen, ob ein solcher Schaden entstanden ist.