Zusammenfassend durfte LU. sel. resp. die durch diesen vertretene Beklagte aufgrund der Umstände gerade nicht vom Genehmigungswillen von Dr. WY. sel. ausgehen und die Schranke des Rechtsmissbrauchsverbots steht auch einer (nachträglichen) Genehmigung des Verkaufs der 3‘010 VW-Aktien vom 17. März 2008 gestützt auf Art. 6 OR durch den Kläger 1 und Dr. WY. sel. nach dem 23. September 2008 entgegen.