Diese versuchte den Verkauf lediglich mit einem angeblichen „Klumpenrisiko“ der grossen Aktienposition zu rechtfertigen. Selbst wenn die VW-Aktien ein „Klumpenrisiko“ dargestellt hätten - was nicht erstellt ist -, wäre das innerhalb einer 10-jährigen Geschäftsbeziehung kein Grund, eine ebenso lange unangetastet gebliebene Aktienposition ohne explizite Ermächtigung des Kunden zu verkaufen.