sel. keinen Fremdgeschäftsführungswillen gehabt hat resp. bei einem Anlageberatungsverhältnis einen solchen nicht hätte haben dürfen. Durch den eigenmächtigen Verkauf von 3‘010 VW-Aktien hat LU. sel. sodann in ein absolutes Recht von Dr. WY. sel. eingegriffen (dieselben, a.a.O., N. 7 zu Art. 423 OR). Die Widerrechtlichkeit der Einmischung ergibt sich aus dem Anlageberatungsverhältnis zwischen der Beklagten und Dr. WY. sel., bei welchem der Entscheid für Transaktionen allein und ausschliesslich beim Kunden liegt (Urteil des Bundesgerichts 4A_521/2008 vom 26. Februar 2009 E. 5.1).