- Weil das VW-Aktien-Paket schon bei Beginn der Geschäftsbeziehung zur Beklagten existierte und als sogenanntes „Familiensilber“ über all die Jahre unangetastet blieb, hätte LU. sel. wissen können und müssen, dass Dr. WY. sel. einen unautorisierten Verkauf unter normalen Umständen nicht (nachträglich) genehmigen würde. Bei ausgewöhnlichen resp. einmaligen, Verhältnissen, wie sie mit dem „Corner“ am 28. Oktober 2008 vorlagen, sieht das allerdings anders aus (vgl. unten E. 2.3.5).