2016, N. 1 zu Art. 6 OR). Entsprechend dem Grundsatz, dass Schweigen nicht Einverständnis bedeutet, ist diese Bestimmung nicht weit auszulegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_157/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.2.2.1). Eine ausdrückliche Annahme ist nach den Umständen zum Beispiel nicht zu erwarten bei (KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 5 zu Art. 6 OR, mit weiteren Hinweisen):