Blosses Schweigen auf einen Antrag bedeutet in der Regel keine Annahme. In Art. 6 OR, der im Schweigen auf einen Antrag einen Vertragsabschluss erblickt, wenn „die ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten ist“, wird der Gedanke von Art. 5 Abs. 3 OR weitergeführt und das Vertrauensprinzip angesprochen. Der Absender des Antrages darf ein Stillschweigen auf seine Offerte nur dann als Zustimmung auslegen, wenn nach objektivem Massstab (Verkehrssitte) die besondere Natur des Geschäfts oder die Umstände es zulassen.