über den erfolgten, nicht autorisierten, eigenmächtigen Verkauf der 3‘010 VW-Aktien proaktiv zu informieren und ein wirksames Controlling zu führen. Der unautorisierte Verkauf von 3‘010 VW-Aktien lasse sich wegen Rechtsmissbräuchlichkeit nicht nachträglich stillschweigend genehmigen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz liege nicht vor, diese habe die Anwendung einer nachträglichen stillschweigenden Genehmigung bereits im Grundsatz verneint.