diesbezüglich fehle die Kausalität. Bereits im September 2009 habe der Kläger 1 sich an LU. sel. gewandt und am 2. November 2009 Rechenschaft über die Depotwerte und die Vermögensentwicklung verlangt. Im Dezember 2009 sei ihm die schriftliche Zustellung der massgeblichen Unterlagen versprochen worden. Weder der Kläger 1 noch Dr. WY. sel. hätten sich vorstellen können, dass LU. sel. sie hinterging und dieser nur auf Zeit gespielt habe. Es wäre Pflicht der Beklagten gewesen, Dr. WY. sel. über den erfolgten, nicht autorisierten, eigenmächtigen Verkauf der 3‘010 VW-Aktien proaktiv zu informieren und ein wirksames Controlling zu führen.