Die Klage sei auch für diesen Sachverhaltskomplex gestützt auf Art. 6 OR in Verbindung mit Ziffer 2 der AGB, abzuweisen zufolge stillschweigender Genehmigung des Verkaufs der 3‘010 VW-Aktien vom 17. März 2008 seitens des Kläger 1 und Dr. WY. sel. durch ihr Schweigen bis zum Schreiben des Klägers 1 vom 29. April 2010 auf die ihnen im April 2009 und im September 2009 zugestellten und vom Kläger 1 im September 2009 geprüften und mit seinen Erwartungen abgeglichenen Steuerunterlagen per 31. Dezember 2008, denen sich der prozessrelevante Verkauf der 3‘010 VW-Aktien, aber auch alle anderen Transaktionen des Jahres 2008, auf den ersten Blick hätten entnehmen lassen.