Damit aber habe es sich. Auf den Umstand, dass der Steuerreport 2008 Dr. WY. sel. und seinem Steuerberater spätestens im September 2009 vorgelegen habe, werde nicht eingegangen, ebenso wenig auf die Tatsache, dass der Kläger 1 das Depot im September 2009 analysiert habe und dessen Wert von seinen Erwartungen abgewichen sei, noch seine spätestens seit 1. Dezember 2009 zugestandene effektive Kenntnis des Verkaufs der VW-Aktien. Diesen Sachverhalt habe die Vorinstanz in Verkennung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht geprüft. Die Situation sei bezüglich Genehmigung vergleichbar mit jener der Klägerin 2 und Dr. WY. sel. Die Klage sei auch für diesen Sachverhaltskomplex gestützt auf Art.