Mit dem Schreiben des Klägers 1 vom 29. April 2010 hätten die Kläger in der Folge erstmals geltend gemacht, der Verkauf der 3‘010 VW-Aktien vom 17. März 2008 sei „ohne Rücksprache bzw. Zustimmung der Beteiligten“ erfolgt. Als Fazit bleibe, dass Dr. WY. sel.