vorgelegen habe. Der Kläger 1 habe diesen im September 2009 abgeholt und zusammen mit den weiteren Steuerunterlagen an den Steuerberater von Dr. WY. sel. weitergeleitet. Der Kläger 1 habe die Unterlagen irgendwann im September 2009 gesichtet und dem Steuerausweis entnommen, „dass der Wert des Depots und der Konten erheblich von seinen Erwartungen abwichen“. Weiter hätten die Kläger in der Replik vorgetragen, LU. sel. habe dem Kläger 1 anlässlich der Besprechung vom 1. Dezember 2009 angeblich zum ersten Mal erklärt, „dass die 4‘010 VW-Aktien in zwei Tranchen, d.h. 3‘010 Aktien am 17. März 2008 und 1‘000 Aktien am 28. Oktober 2008, verkauft wurden“.