Auch hier habe wieder die Genehmigungsfiktion sowohl gegenüber dem Kläger 1 als auch gegenüber Dr. WY. sel. gewirkt, seien doch dem am 2. November 2009 besprochenen Depotauszug auch wieder beide im Jahre 2008 erfolgten Transaktionen mit den VW-Aktien und die Verwendung des Erlöses daraus zu entnehmen gewesen, ohne dass der Kläger 1 oder in der Folge der von ihm an der Besprechung vertretene Dr. WY. sel. remonstriert hätten, diese Transaktionen seien nicht wie 2008 abgesprochen abgewickelt worden. In der Replik hätten die Kläger anerkannt, dass der Steuerreport 2008 spätestens im September 2009 bei Dr. WY. sel. vorgelegen habe.