2.2.9 Genehmigung durch den Kläger 1 und Dr. WY. sel. nach dem 23. September 2008 Die Beklagte trägt vor, dass schliesslich auch der (ebenfalls mit einer notariell beglaubigten Generalvollmacht ausgestattete) Kläger 1 den Verkauf der 3‘010 VW-Aktien vom 17. März 2008 nachträglich ausdrücklich genehmigt habe, indem er, als LU. sel. mit ihm am 2. November 2009 das Depot von Dr. WY. sel. besprochen habe, positiv überrascht gewesen sei und ausgeführt habe „mitgeholfen hat sicherlich der VW Verkauf“. Auch hier habe wieder die Genehmigungsfiktion sowohl gegenüber dem Kläger 1 als auch gegenüber Dr. WY.