In diesem Zusammenhang ist auf nachstehende Erwägung 2.2.9 zu verweisen, wo dargelegt wird, dass die Beklagte - was Dr. WY. sel. angeht - nicht in guten Treuen mit einer Genehmigung der widerrechtlichen Transaktionen rechnen durfte. Von der Klägerin 2 konnte eine solche Genehmigung umso weniger ausgehen, als sie - wie die Vorinstanz korrekt festhielt - nicht verpflichtet war, die Steuerunterlagen mit Blick auf allfällige unautorisierte Geschäfte durchzusehen und mangels Kenntnis der entsprechenden Vorgänge dazu auch überhaupt nicht in der Lage war.