In Würdigung dieser Umstände existieren somit keine Genehmigungshandlungen der Klägerin 2 und von Dr. WY. sel. im April 2009 resp. unmittelbar danach als Folge der behaupteten, aber nicht nachgewiesenen Zustellung des Steuerreports. Aber selbst wenn der geltend gemachte Bankbesuch und die Unterredung mit LU. sel. durch die Klägerin 2 am 22. April 2009 stattgefunden hätten und ihr im Nachgang zum Gespräch der Steuerreport 2008 zugestellt worden wäre (wovon - wie soeben dargelegt - nicht ausgegangen wird), erblickt das Obergericht darin ebenso wenig wie die Vorinstanz eine Genehmigung des Teilverkaufs der 3‘010 VW- Aktien am 17. März 2008.