Die Klage sei damit gestützt auf Art. 6 OR in Verbindung mit Ziffer 2 der AGB der Beklagten auch abzuweisen zufolge stillschweigender Genehmigung des Verkaufs der 3‘010 VW-Aktien vom 17. März 2008 durch die Klägerin 2 und Dr. WY. sel. durch ihr Schweigen auf die ihnen im April 2009 zustellten Steuerunterlagen per 31. Dezember 2008, denen sich der prozessrelevante Verkauf der 3‘010 VW-Aktien, aber auch alle anderen Transaktionen des Jahres 2008, auf den ersten Blick hätten entnehmen lassen.