Konkludente Handlungen würden zu einer nachträglichen Genehmigung gestützt auf Art. 1 Abs. 2 OR führen, während im April 2009 schlicht und ergreifend die Genehmigungsfiktion gemäss Ziffer 2 der AGB zur Anwendung komme. In Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten habe das Kantonsgericht nicht geprüft, dass dieselbe Wirkung der Genehmigungsfiktion gemäss Ziffer 2 der AGB nicht nur die Klägerin 2, sondern auch Dr. WY. sel. treffe, der nach der Zustellung des Steuerausweises ebenfalls nicht remonstriert habe. Die Vorinstanz argumentiere an der Sache vorbei: Ob die Klägerin 2 Kenntnis vom Verkauf der 3‘010 VW-Aktien gehabt habe oder nicht, interessiere nicht.