zwischen dem 19. März 2008 und dem 23. September 2008 geprüft habe. Damit habe die Vorinstanz an einen falschen Sachverhalt angeknüpft, da das Schweigen der Klägerin 2 mit den konkludenten Handlungen von Dr. WY. sel. zwischen dem 19. März 2008 und dem 23. September 2008 nichts zu tun habe. Konkludente Handlungen würden zu einer nachträglichen Genehmigung gestützt auf Art. 1 Abs. 2 OR führen, während im April 2009 schlicht und ergreifend die Genehmigungsfiktion gemäss Ziffer 2 der AGB zur Anwendung komme.