2.2.8 Genehmigung durch die Klägerin 2 und Dr. WY. sel. nach dem 23. September 2008 Die Beklagte moniert, dass die Vorinstanz die persönliche Besprechung des aktuellen Vermögensverzeichnisses des Depots von Dr. WY. sel. am 22. April 2009 durch LU. sel. mit der Klägerin 2 sowie die anschliessende Zustellung der Steuerunterlagen 2008 an diese im angefochtenen Urteil übergangslos und im gleichen Abschnitt wie die Verfügungen über den Verkaufserlös für die 3‘010 VW-Aktien durch Dr. WY. sel. zwischen dem 19. März 2008 und dem 23. September 2008 geprüft habe.