dem Bankkunden missbraucht, weshalb die Bank nach Treu und Glauben nicht vom Genehmigungswillen des Geschädigten habe ausgehen dürfen; - nach Auffassung des Obergerichts Dr. WY. sel. sehr wohl ein Schaden entstanden (vgl. E. 2.4.2) und auch der Kausalzusammenhang zwischen der Genehmigungsfiktion und dem Schaden zu bejahen ist (vgl. E. 2.4.3); als erstellt kann auch die Absicht der Bank gelten, die Genehmigungsfiktion zu benützen, um Dr. WY. sel. zu schädigen, da sie sich offensichtlich auf diese Klausel stützt, um sich von der Verantwortung für den Schaden, welcher Dr. WY. sel. durch LU. sel. vorsätzlich zugefügt worden ist, zu entziehen.