missbraucht habe, weshalb die Bank aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben unter diesen konkreten Umständen und des zugrundeliegenden Anlageberatungsvertrages nicht vom Genehmigungswillen des Geschädigten habe ausgehen dürfen. Würde vorliegend die Genehmigungsfiktion spielen, würde dies zu einem unbilligen, das Rechtsempfinden verletzenden Ergebnis führen. Für den allfälligen Schaden, der Dr. WY. sel. aus diesem vertragswidrigen Verkauf von 3'010 VW-Aktien entstanden sei, werde die Beklagte daher ersatzpflichtig. Im Folgenden sei zu prüfen, ob er einen solchen Schaden erlitten habe.