belegt sei, (2) keine rechtsgenügliche Aufklärung über die in den Bankauszügen aufgeführten Transaktionen belegt sei, (3) die Beklagte ihre auftragsrechtlichen Dokumentationspflichten krass verletzt habe, (4) Dr. WY. sel. kein rechtzeitiger Widerspruch gegen den unautorisierten Verkauf der 3'010 VW-Aktien objektiv möglich und zumutbar gewesen sei und (5) der Kundenberater das enge Vertrauensverhältnis mit dem Bankkunden Dr. WY. sel. missbraucht habe, weshalb die Bank aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben unter diesen konkreten Umständen und des zugrundeliegenden Anlageberatungsvertrages nicht vom Genehmigungswillen des Geschädigten habe ausgehen dürfen.