Fazit Zusammenfassend hat das Kantonsgericht festgehalten, die von LU. sel. am 17. März 2008 ohne Verkaufsauftrag vorgenommene vertragswidrige Veräusserung von 3'010 VW-Aktien werde nicht mittels der Genehmigungsfiktionsklausel nachträglich geheilt. Der Genehmigungsfiktion werde vorliegend die Anwendung versagt, weil (1) keine Kenntnis der vertragswidrigen Transaktion durch Dr. WY. sel. belegt sei, (2) keine rechtsgenügliche Aufklärung über die in den Bankauszügen aufgeführten Transaktionen belegt sei, (3) die Beklagte ihre auftragsrechtlichen Dokumentationspflichten krass verletzt habe, (4) Dr. WY.