sel. rechtfertigen. Umso mehr natürlich wenn die späteren, in der Teilvereinbarung erledigten Vorfälle sowie die - gemäss Zwischenbericht 2 von K. betroffenen - weiteren Kunden in die Betrachtung miteinbezogen werden. -- Korrekt ist hingegen der Hinweis, dass sich bei den Verfügungen von Dr. WY. sel. über die durch den Aktienverkauf gewonnene Liquidität die Frage nach konkludenten Genehmigungshandlungen gestützt auf Art. 1 Abs. 2 OR stellt und nicht jene nach einem Akzept durch Stillschweigen (d.h. einem Nichthandeln) gestützt auf Art. 6 OR in Verbindung mit der Genehmigungsfiktion gemäss Ziffer 2 der AGB (vgl. E. 2.2.5 oben).