vom 23. September 2008 mit Bezug auf den Verkauf der 3‘010 VW-Aktien vom 17. März 2008 exakt zu. Verschiedene Sachverhalte wurden mit dem Teilvergleich vom 18./22. August bzw. 1. September 2011 zwar erledigt und es ist vorliegend lediglich noch ein Geschäft rechtlich zu würdigen. Das bedeutet jedoch nicht, dass das erkennende Gericht bei dessen Beurteilung den Gesamtkontext, in dem dieses Geschäft stattgefunden hat, einfach ausser Acht lassen kann, wie es im Übrigen auch die Vorinstanz zu Recht nicht gemacht hat.