Mithin ist davon auszugehen, dass die erste widerrechtliche Barabhebung am 14. März 2008 kurz vor dem unautorisierten Aktienverkauf am 17. März 2008, aber deutlich vor dem 23. September 2008 erfolgt ist. Gemäss der Beklagten kann der Fiktion auch der Rechtsmissbrauch nur im Einzelfall, bezogen auf ein genau bestimmtes Geschäft entgegenstehen. Diese Voraussetzung trifft somit auf die Empfangsbestätigung von Dr. WY. sel. vom 23. September 2008 mit Bezug auf den Verkauf der 3‘010 VW-Aktien vom 17. März 2008 exakt zu.