brauch nur im Einzelfall, bezogen auf genau spezifizierte Transaktionen, entgegenstehen. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einem Gesamtsachverhalt aus. Dabei gebe es neben dem Fall Dr. WY. sel. ganze zwei weitere Fälle mit durch LU. sel. geschädigten Kunden, was für sich schon ausschliesse, dass das Vorgehen von LU. sel. „System“ gehabt habe.