diese sei nur aus Kulanzgründen zurückerstattet worden. Die zweite Barabhebung habe erst am 26. September 2008, d.h. nach der Entlastungserklärung von Dr. WY. sel. am 23. September 2008, stattgefunden, ebenso die dritte sowie alle Fremdüberweisungen. Diese Transaktionen könnten deshalb nur schon aus zeitlichen Gründen wegen eines angeblichen Rechtsmissbrauchs die Genehmigungsfiktion nicht beseitigt haben. Komme hinzu, dass die Veruntreuungen in der Teilvereinbarung erledigt worden seien und nicht Prozessgegenstand bilden würden. Nach der Lehre gelte die Genehmigungsfiktion einzig für die im jeweiligen Depotauszug aufgeführten Transaktionen. Demzufolge könne der Fiktion auch der Rechtsmiss-