- Gemäss der Beklagten ist es absolut unzulässig, sich für die Frage der Wirksamkeit der Genehmigungsfiktion für die Entlastungserklärung durch Dr. WY. sel. vom 23. September 2008 (aber auch für diejenige durch die Klägerin 2 und Dr. WY. sel. im April 2009 bzw. diejenige durch den Kläger 1 und Dr. WY. sel. im September, November und Dezember 2009) auf „Machenschaften von LU. sel. mit einem erheblichen finanziellen Schaden zulasten des Bankkunden“ zu berufen. Sie habe nicht anerkannt, dass die erste Barabhebung vom 14. März widerrechtlich gewesen sei; diese sei nur aus Kulanzgründen zurückerstattet worden.