- Es ist richtig, dass das Kantonsgericht auf den Seiten 15 und 24 des angefochtenen Urteils einen planmässigen unautorisierten Verkauf der VW-Aktien als nicht erstellt erachtet hat. Diese Aussage bezog sich jedoch einzig auf den Verkauf der 3‘010 VW-Aktien am 17. März 2008, während die Feststellung auf Seite 28 des Seite 18/35 Gerichtsentscheid AR GVP 31/2019, Nr. 3759