Es sei somit nicht um eine einzelne unrechtmässig erfolgte Handlung, sondern um das generelle Verhalten des Kundenberaters gegangen, der das Vertrauen gegenüber seinem Bankkunden systematisch ausgenutzt habe, um rechtswidrige, ihn schädigende Finanztransaktionen vorzunehmen (vgl. Teilvereinbarung). Sämtliche Umstände liessen darauf schliessen, dass die Beklagte nicht in guten Treuen mit der Genehmigung der widerrechtlichen Transaktionen durch Dr. WY. sel. habe rechnen dürfen, da das zugrundeliegende besondere Vertrauensverhältnis durch die nichtautorisierten und schädigenden Transaktionen von LU. sel. ausgehöhlt worden sei.