. betreuten Kunden gegangen sei (vgl. die Befragung von K. ). Dazu komme, dass gemäss Zwischenbericht 2 der internen Untersuchung der Beklagten Anzeichen bestanden hätten, dass LU. sel. seit dem Jahr 2002 in die Investments seiner Kunden bei dieser Bank involviert gewesen sei. Es sei somit nicht um eine einzelne unrechtmässig erfolgte Handlung, sondern um das generelle Verhalten des Kundenberaters gegangen, der das Vertrauen gegenüber seinem Bankkunden systematisch ausgenutzt habe, um rechtswidrige, ihn schädigende Finanztransaktionen vorzunehmen (vgl. Teilvereinbarung).