Es gehe um einen von der Beklagten anerkannten erheblichen Deliktsbetrag von EUR 147‘885.40 und CHF 352‘338.60. Dem Zwischenbericht 3 von K. über die bankinternen Abklärungen sei zu entnehmen, dass LU. sel. die festgestellten unrechtmässigen Transaktionen zu Lasten von Dr. WY. sel. wohl vorgenommen habe, um Fehlinvestitionen und eine schlechte Performance bei den begünstigten beiden Bankkunden auszugleichen. Wenn ein Bankkundenberater sich gegenüber einem Bankkunden in derart offensichtlicher Weise treuwidrig verhalten habe, gehe es wegen des Rechtsmissbrauchsverbots nicht an, dass die Bank sich auf die Genehmi-