durch seine Machenschaften einen erheblichen finanziellen Schaden zugefügt. Die Beklagte habe anerkannt, dass die erste widerrechtliche Barabhebung durch LU. sel. zu Lasten des Kunden Dr. WY. sel. am 14. März 2008 und somit drei Tage vor dem Verkauf der 3'010 VW-Aktien am 17. März 2008 stattgefunden habe. Gemäss der Teilvereinbarung fanden die weiteren widerrechtlichen Schädigungen des Bankkunden WY. durch LU. sel. am 26. September 2008, 3. März 2009, 22. und 30. April 2009, 27. Mai 2009, 3. Juni 2009 und am 9. Oktober 2009 statt. Es gehe um einen von der Beklagten anerkannten erheblichen Deliktsbetrag von EUR 147‘885.40 und CHF 352‘338.60.